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Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhälmisses der-
selben zu. dem Jolle oder zu den innern Steuern wird gegenseulge Mittheilung erfolgen.
3) Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus-
oder nach dem Geblete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsab-
gaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umlakung oder Lagerung.
als auf, die unmintelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung
von Eingangs= und Ausgangs, Abgaben zugestanden:
u. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem
steien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebict des andern
auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf ausßer dem Meh= und
Markwerkehr versendet, in dem Gebicte des andern Theils aber nicht in den freien Ver-
kehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Pack-
höfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden
eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie blunen einer im Voraus zu bestim-
menden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils-
gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Blei-
chen, Seidenabsälle zum Hecheln (Kämmeln);
#. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Fürben, Walken, Appretiren,
Bedrucken und Sücken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen
Zuthaten) zur Herstellung von Spityzen und Posamemierwaaren, Häute und Zelle zur
Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Kellen nekst
dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum
Lackiren, Poliren und Bemalen;
c. für sonsiige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Ge-
biet des andern. vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, un-
ter Beobachtung der deshalb getrofsenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegen-
stände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert
bleibt;
und zwar in dem Falle unter c. unter Fesihaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen
unter u., b., d. und e., sofern die Identilät der aus= und wiedereingefüheten Gegen-
stände außer Zweisel ist.