Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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richtung derartiger Baulichkeiten nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht 
auch Ungeprüften nachgelassen ist —: Brauereien, Branntweinbrennereien, ge- 
schlossene Ziegel, und Kalkbrennereien, überhaupt alle Bauten, bei denen Feuer- 
ungsanlagen zur Anwendung kommen, deogleichen Kanäle, leberbrückungen und 
Durchlässe, soweit oben nicht Ausnahmen hiervon gemacht worden sind. 
Alle Umwandlungen von Baulichkeiten, die ohne Zuzlehung eines geprüften Bau- 
verständigen hätten errichtet werden dürfen, in solche Bauten, zu deren Neuerrich. 
mung ein ungeprüster Bauverständiger nach dem Vorstebenden nicht befugt sein 
würde. 
n 
Zu §. 10 der Gewerbecordnung. 
Die eventnelle Fähigkeit zum Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
ist dadurch nachzuweisen, daß die Qualisication des die Niederlassung Suchenden den 
Art. 29 Ssad. der Gemeindeordnung und dem §. 19 der Verfassung entspricht Beab- 
sichtigen Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen Staatsangehörigen beschrän- 
tere Gewerbeberechtigung haben, die Niederlassung im Fürstenthume zum Zwecke des selbst- 
ständigen Gewerbebetriebes, so ist das Gesuch bei dem Landrathsamt des Bezirks bezüg- 
lich dem betreffenden Stadtgemeindevorstand einzureichen und eventuell nach vorgängiger 
Berathung im Gemeinderalh, mit gulachtlicher Aeuhrrung an das Ministerium, Abtbei- 
lung für das Innerc, einzusenden. 
Zu 8. 20 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung. 
8. 28. 
Rücksichtlich des Verkehrs über die Grenze bewendet es, insoweit nicht den betbeilig- 
ten Nachbarsiaaten gegenüber für alle siändigen Gewerbe überbaupt die Gegenseitigkeit 
Statt findet (S. 19 der Gewerbeordnung), bis auf Weiteres bei den diesfälligen Ver- 
einbarungen. 
Zur Ausführung von Gewerbearbeiten im Inlande durch Gewerbetreibende, welche 
im Auslande wohnen, ist nächst der Gleichsiellung der diesseitigen Staatsangehörigen im 
betreffenden Staate erforderlich, daß ihre Gewerbeberechtigung den Bestimmungen der 
Fiesseitigen Gewerbeordnung entspricht. Deöhalb muh insbesondere bei den im § 18 der 
Gewerbeordnung erwähnten Gewerbearten der Nachweis besonderer Befähigung schon in 
dem Heimathsstaate des Betheiligten der Erlangung seiner Gewerbeberechtigung voraus- 
gegangen sein, oder nachträglich im Inlande nach Mahgabe der Bestimmungen in den 
§§. 24—26 dieser Verordnung geführt werden. 
Ausländer, welche von der im §. 20 der Gewerbeordnung nachgelassenen Erlaubniß
	        
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