Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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für Strafverfahren wegen glelchariiger Uebertretungen der Gesehe des elgenen Staates 
gelten. 
Für die einsiweilige Bestreitung dersclben hat der Staat zu sorgen, in welchem die 
Untersuchung geführt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung. welche, wenn erfteres 
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesete Stan gefunden hätte, von jenem Skaate 
schliehlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen 
oder durch eingegangene Strafbeträge (F. 21.) gedeckt werden können, der Staat zu er- 
stauen, dessen Behörde die Unteisuchung beantragte. 
8. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Mahgabe des §. 17. eingeleiteten 
Strasverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung 
eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rücksländigen Gerichts- 
kosten, sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen be- 
richtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren Statt fand. 
8. 22. 
Eine nach Maßgabe des 8. 17. eingeleltete Untersuchung ist, so lange ein rechts- 
kräfilges Enderkennkniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, 
welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
8. 23. 
Das Kecht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Ange- 
schuldigte in Folge eines nach Mahgabe des §. 17. elngeleiteten Verfahrens verurtheilt 
wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Ver- 
urthellung oder Erbiekung erfolgke. 
Ec soll sedoch vor derartigen Straferlassen oder Strasmilderungen der zuständigen 
Behörde des Staales, dessen Gesete übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich 
darüber zu äußern. 
8. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem 
andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Gemäßhelt 
des S. 17. eingeleitete Strafoerfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes 
41) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, auf 
Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe 
ailcht nach den Landesgesetzen verwelgert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der
	        
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