Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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III. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereme 
verbundenen Staaten und Brgunschweig 
über 
die gleiche Besteucrung innerer Erzeugnisse. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen Zoll- und 
Handels-Vereine bekheiligten Sonveraine für Ihre diesem Vereine angehörenden Lande 
und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben gleichzeing mu 
den, über die Fortdauer des Zoll, und Handels-Vereins eingeleiteten Verhandlungen 
auch besondere Unterhandlungen über die Erneucrung und weitere Ausbildung der, wegen 
gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse zwischen Ihnen bestehenden Verabredungen er- 
öffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Minisierial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Delbrückt 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julins Hans von Thümmel: 
Die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar: 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Mlerböchst Ihren Direktor der Haupt-Staats. Kasse Friedrich Theodor Bode: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen. 
Seine Hoheil der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seinc Hoheit der Herzog von Sachsen= Koburg= Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt 
Se ine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen.
	        
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