Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Wreußischen Ginanz-Ministerium innerhalb der erslen sechs Monate jedes Jahres darüber 
Mitthellung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das Vorjahr bezüglichen 
Uebersichten zu berschtigen ist. Das Königlich Preuhische Finanz-Ministerium übersenden 
die hiernach ausgestellte schließliche Abrechnung den übrigen Central-Finanzstellen, für den 
Thüringischen Verein durch dessen Direkliv. Behörde, zur Anerkennung und macht denselten 
von der allseitig erfolgten Anerkennung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung 
der, auf Grund der schließlichen Abrechnung elwa noch zu leistenden Zahlungen. 
Zum Zweck der besonderen Abrechnung unter den, zum Thüringischen Joll= und 
Handels-Vereine gehörenden Staaten für ihre, in diesem Vereine begriffenen Gebicte 
sicllt die Direktiv-Behörde des Vereins, auf Grund der ihr von dem Königlich Preußi- 
schen Finanz= Ministerum übersendeten vorläufigen und der, von den kontrahirenden 
NRegierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weiteren vorläufigen, beziehunge- 
weise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf und legt dieselben, 
sowie die allgemeinen Abrechnungen, den Cenkral-Finanzstellen dieser Staaken, und zwar 
dir schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor. 
Artikel 8. 
Die korahseenden Staaten werden von jeder Herauszahlung und zwar: 
i der Steuer von der Iremnanein-Fabrilaltn und bei der Uebergange- 
Abga von Brannein fünf Pror 
bei den übrigen Annunlbnmiuch Einnahmen drei Procent 
an Erhebungskosten zurückbehalten. 
Von Herauszahlungen, welche auf die Branntweinsiener und die Uebergangs-Abgabe 
für Branniwein an Braunschwelg zu leisten sein möchten, werden Erhebungskosten nur 
in dem Falle zuruckbehalten werden, wenn die Brutto-Einnahme Braunschweigs, ohne 
Abzug der Ausfuhr-Vergütung, weniger betragen hat, als sein Antheil an der zur Ver- 
lbeilung kommenden Einnahme. 
Artikel 9. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu elner forldauernden völligen Ueberein- 
üimmung der vereinbarten gesehlichen, reglementären und Kontrole-Vorschriften hinsschrlich 
derjenigen Steuern und Abgaben, bei welchen nach den vorstehenden Verabredungen eine 
Gleichmäßigkeit oder Gemeinschaft statffindel. 
Die Wirksamkeit der, von einem kontrahlrenden Thelle an die Zolldireklionen oder 
Hauptämter eines anderen abgeotkneten Beamten eder Kontroleure erstreckt sich auch ferner 
auf die Erbebung und Kontrele der in dle Gemeinschast fallenden Szeuer und Abgaben 
unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugussse der gedachten Beamren oder 
Kontrolcure im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
	        
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