Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 11. 
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Jannar 1866. 
Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen den kontrahirenden 
Theilen abgeschlossener Verträge, nämlich: 
1. des Vertrages zwischen * und Sachsen wegen gleicher Bestenerung innerer 
Erzeugnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe auf Gegenstände des gegen- 
wärtigen Vertrages Baaug n han 
der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereinc verbundenen Staaten 
wegen gleicher Besteurrung innerer Erzeugnisse vom 11. Mai 1833, wegen 
Forisehung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833, über die gleiche 
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom ¾l Mai 1841, wegen Fortsegung des 
Vertroges vom 8. Mai 1641, über die gleiche Besteuenung innerer Erzeug- 
nisse vom 4. April 1853; 
der Uebereinkunft zwischen men zund Hraunfhweig wegen gleicher Besteuerung 
innerer Exzeugnisse vom 19. z 184 
der Uebereinkunft zwischen ghorst eun und den Staaten des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins einerseits und Braunschweig andererseits, den gegen- 
seitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs- 
Abgabe von Bier betreffend, vom 19. Oktober 1841. » 
Der gegenwartige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande 
und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Getieteiheile Braunschweigs, welche 
zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen fi 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 güllig sein 
und, wenn er nicht vor dem 1. Januar Asrr von dem einen oder dem anderen der 
kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und so fort von 
zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kontrahiren- 
den Theilen besiehende Zoll-Vereinigung aushört. 
Er soll alsbald zur Ratisikation der hohen kontrahirenden Höfe orelenn und es 
soll die Auswechselung der Natiftkations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem Königlich 
Weußischen Geheimen Staatsarchiv niederzulegenden Exemplare vollzogen. 
Berlin, den 28. Juni 1864. 
(gez.) von Pommer Esche. Fslipehorn, Delbrück. von Thümmel. 
. 8.) 8S.) (. 8.) (L. S.) 
Bode. 5 von Thielan. 
(L. S.) (I. S.) (L. S.) 
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