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Fürstenthum Schaumburg-Lippe und der Krone Württemberg, des Großherzogthums
Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, sowobl für Sich wie
für das Landgräflich Hessische Amt Homburg, der den Thüringischen Zoll, und Handels-
verein bildenden Staaten, namentlich: des Greßbherzogthums Sachsen, der Herzogthümer
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen Coburg und Gotha, der Fürsteuthümer
Schwarzb urg-Rudolsiadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jün-
gerer Linic, des Herzogihums Braunschweig, des Herzogihums Oldenburg, des Herzog-
thums Nassau und der freien Stadt Franksurt, einer Seits,
und
Selne Majestät der König der Belgier anderer Seits,
in der Absicht, die Handels-Beziehungen zwischen den Zollvereinsstaaten und Belgien
in endgültiger und vollständiger Weise zu regeln, haben zu diesem Iwecke zu Ihren Be-
vollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismarck. Schönbausen, Aller-
böchst Ihren Präsidenten des Staatsministeriums und Minisier der auswärtigen
Angelegenheiten,
den Herrn Johann Friedrich von Vommer Esche, Allerböchst Ihren Wirk-
lichen Geheimen Nath,
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerköchst Ihren Direc-
tor im Mlüisterlum der auswärligen Angelegenheiten, und
den Herrn Martin Fiedrich Rudolph Delbrück, Allenhöchss Ihren Dircctor
im Ministerlum für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
und
Seine Majestät der König der Belgier:
den Baron Johann Baplist Nothomb, Allerhöchst Ihren Staatsminiser, au-
Perordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Könige von Preußen,
welche nach Auskausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über
nachstehende Ar#ikel übereingekommen find:
Artikel I.
Die Unterthanen der Staaten des Jollvereins, welche in Belgien und die Belgier,
wesche in den Staaten des Zollvercins dauernd oder vorübergehend sich aufhalten, sel-
leu daselbst in Bezichung auf, den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen
Rechte genießen und keinen höheren, oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die
Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten drinen Landes.