Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 6. 
Belgien tri#t der Uebereinkunft bei, welche am 2. August 1862 zwischen dem Zoll- 
verein und Frankreich über die Zollabsertigung des internationalen Verkehrs an den 
Eisenbähnen abgeschlossen ist. 
Sollte einer der vertragenden Theile größere als die in dieser Uebereinkunft sesl- 
gesepten Erleichterungen mit einem dritten Staate verabreden, so werden diese Erleich- 
terungen auch auf den Verkehr mit dem anderen Theile, unter Vorauosetzung der Ge- 
benseitigkeit, Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Wer eine der nachfolgend genannten, im Jolloereine verfertigten Waaren in Bel- 
gien einführt, ist besugt, statt der Eingangs-Abgabe vom Wertze, den nachstehend be- 
zeichneten Zollsatz zu entrichten, und zwar: 
1) für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen Spinn. Mate- 
rialien, mit Ausnahme der indischen Kaschmit-Shawls und -Schätpen, 260 Fran- 
ken für 100 Kilogramme; 
5 fuͤr Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle übcrwiegl, 
300 Franken für 100 Kilogramme. 6 
Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muß dies im Augenblick der Zoll- 
deklaratlon erklärt werden. 
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine berstammenden Waaren werden 
bei ihrer Einfuhr in Blegien augelassen wie folgt, und zwar: 
im Jahre 1865. vom I. Juli 1866 ab 
Steinkohlen für 1000 Kilo. 00% Fr. frel 
Eisen= und Siahlwaaren sur 100 K% 500 „ 4% Fr. 
Saatö . .«.... frei 
Gold= und Sülerban .. frei 
Papier, mit Ausnahme der Popiertapeten für 100 Alo- 4% Fr. 
Cbemische Fabrikate, nicht besonders genannt frei 
Strumpf-, Posamentier= und Bandwaaren von Baun- 
wolle oder Leien 10 Prozent vom Werthe. 
Artikel 8. 
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeugnisse 
Belglens zugelassen werden, wie folgt, nämlich: 
Stelnkohlen, Koaks und oelornie Aehlen ........ zollft ei 
Chemlsche Zündhölzer . zollfrei
	        
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