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Artikel 6.
Belgien tri#t der Uebereinkunft bei, welche am 2. August 1862 zwischen dem Zoll-
verein und Frankreich über die Zollabsertigung des internationalen Verkehrs an den
Eisenbähnen abgeschlossen ist.
Sollte einer der vertragenden Theile größere als die in dieser Uebereinkunft sesl-
gesepten Erleichterungen mit einem dritten Staate verabreden, so werden diese Erleich-
terungen auch auf den Verkehr mit dem anderen Theile, unter Vorauosetzung der Ge-
benseitigkeit, Anwendung finden.
Artikel 7.
Wer eine der nachfolgend genannten, im Jolloereine verfertigten Waaren in Bel-
gien einführt, ist besugt, statt der Eingangs-Abgabe vom Wertze, den nachstehend be-
zeichneten Zollsatz zu entrichten, und zwar:
1) für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen Spinn. Mate-
rialien, mit Ausnahme der indischen Kaschmit-Shawls und -Schätpen, 260 Fran-
ken für 100 Kilogramme;
5 fuͤr Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle übcrwiegl,
300 Franken für 100 Kilogramme. 6
Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muß dies im Augenblick der Zoll-
deklaratlon erklärt werden.
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine berstammenden Waaren werden
bei ihrer Einfuhr in Blegien augelassen wie folgt, und zwar:
im Jahre 1865. vom I. Juli 1866 ab
Steinkohlen für 1000 Kilo. 00% Fr. frel
Eisen= und Siahlwaaren sur 100 K% 500 „ 4% Fr.
Saatö . .«.... frei
Gold= und Sülerban .. frei
Papier, mit Ausnahme der Popiertapeten für 100 Alo- 4% Fr.
Cbemische Fabrikate, nicht besonders genannt frei
Strumpf-, Posamentier= und Bandwaaren von Baun-
wolle oder Leien 10 Prozent vom Werthe.
Artikel 8.
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeugnisse
Belglens zugelassen werden, wie folgt, nämlich:
Stelnkohlen, Koaks und oelornie Aehlen ........ zollft ei
Chemlsche Zündhölzer . zollfrei