Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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ner die wegen der That ermittelten Bewelsmittel und den Antrag auf Bestra- 
fung enthalten. 
Wenn das Sachverhältniß elnfach ist, der Angeklagte sich in der Nähe befindet, oder 
dem Ricchter sogleich vorgeführt werden kann, so ist auch die mündliche Anbringung der 
Anzeige zulässig. 
Werden Uebertretungen auf Märkten von wandernden Handwerksburschen oder an- 
dern nur auf kurze Zeit anwesenden Personen begangen, so ist die Anzeige der Regel 
nach mündlich anzubringen. " « 
Auch wenn es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen ist, den Thäter bei einer Ueber- 
tretung zu ermitteln, so hat dieselbe dennoch eine Anzeige bel dem Gerichte zu machen, 
damit das letztere weitere Untersuchungsschritte vornehmen kann. 
8. 13. 
Etellt sich die That nicht als eine bloße Uebertretung, sondern als ein Ver— 
gehen oder als ein Verbrechen im engern Sinne dar (Art. 2 der Strafprozeßord= 
nuny), so hat die Staatsanwaltscheft bei den Einzelrichtern die Anzeige, nebst den etwa 
aufgenommenen Verhandlungen an den Staatsanwalt bei dem Krelsgerichte, oder an das 
Kreisgericht selbst abzugeben, und zwar im Falle, daß Gesangene oder Gegenstände mit 
zu übersenden sind, durch die Vermittelung des Einzelrichters. 
Hat Jemand durch eine und dieselbe Handlung oder durch mehre auf denselben 
Zweck gerichtete Handlungen eine Uebertretung und gleichzeitig auch ein Vergehen 
oder ein Verbrechen im engern Sinne verübt, so ist dem Slaatsanwalte bei dem Kreis= 
gerichte Anzeige zu machen und demselben das Weitere zu überlassen. 
S. 11. 
Wird eine von der Staatsanwallschaft vor den Einzelrichtern eingereichte Anzeige 
von dem Gerichte zurückgewiesen, so kann dieselbe dagegen Rekurs an das Kreisgericht 
einlegen und hat sogleich bei Einlegung desselben die Mintheilung der Verhandlungen an 
den Staaksanwalt zu beantragen (Art. 311 und 345 der Strasprozeßordnung). 
8. 15. 
Der Einzelrichter soll, so oft es die Lage der Sache gestattet, zur Abkürzung des 
Versahrens die Voruntersuchung mit der Haupwerhandlung in einem Termine vornehmen 
(Art. 345 der Strasproceßordnung). 
Er soll daher in der Regel in allen den Fällen, wo in der Anzeige der Staats- 
anwaltschaft der Thäter benannt ist, denselben nebst den angegebenen Zeugen und Sach- 
verständigen sofort zu einer Hauptverhandlung vorladen. 
Ist nach der Anzelge der Thäter geständig, so sind die Zeugen vererst nicht vor-
	        
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