Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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und dafuͤr Sorge lragen, daß die Fabrten auf derselben sich an die Fahrten auf der Säch- 
sisch-Baierischen Staats-Eisenbahn und auf der Gera-Weißenfelser Eisenbahn bhunlichst 
anschließen. 
Artikel B. 
Der Taris für die Fahrpreise auf der neu zu erbauenden Eisenbahn unterliegt der 
Genehmigung beider betheiligter NRegierungen; er hat sich den Fahrpreisen, welche auf 
der Sächsisch-Baierischen Staats-Eisenbahn und auf der Gera-Weißenselser Eisenbahn 
jeweilig bestehen werden, thunlich anzuschliehen. 
Artikel 9. 
Die neue Eisenbahn wird in Bezug auf technische Eimichtung und Betrieb als ein 
Ganzes betrachtet und die Ausübung der Bahnpolizei an die Eisenbahn-Gesellschaft nach 
einem zwischen beiden Regierungen noch zu vereinbarenden Bahnpolizei- Reglement 
überlassen. 
Artikel 10. 
Die vertragschließenden Regitrungen sind darüber einverstanden, daß die zum Bau 
der gedachten Eisenbahn zu bildende Gesellschaft den betreffenden Staats-Regierungen 
gegenüber, unbeschadet der zwischen der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Kö- 
niglich Sächsischen Regierung eines Theils und der Fürstlich Reuß.Plauischen Regierung 
und dem Fürstlichen Hause Thurn= und Taxis andern Theils hinsichtlich der Postverwal- 
tung vertragomäßig bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten, dlesenigen Berpflichtungen 
zu übernehmen hat, welche in F. 1.1 der Concessions Bedingungen unter a bis mit h 
aufgeführt find. 
Die beiderseitigen Staais-Regierungen behalten sich vor, die hiernach ihnen der 
Eisenbahn-Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte an Dritte zu übertragen. 
Artikel 11. 
Die Telegraphenleitung, welche die Gesellschaft für die zu bauende Eisenbahn längs 
dieser anlegen lassen wird, darf dieser mit Ausnahme der in §. 15 der Conressions-Be- 
dingungen gedachten Fälle zunächst nur zum Zwecke des Eisenbahndienscs zu benutzen 
gestattet werden. 
Sokte jedoch die Königlich Süächsische Staats-Regierung beabsichtigen, die von ihr 
auf Grund des unterm 3. Mai 1856 zwischen der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung und den Regierungen des Königreichs Sachsen, des Großherzogthums Sach- 
sen-Weimar, und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie abgeschlossenen Staatsvertrages 
zwischen Altenburg und Gera angelegte Telegraphenlinte an die mehrerwähnte Eisenbahn 
zu legen oder in Folge eines von ihr mit der diesfallsigen Eisenbahn-Gesellschaft zu kref-
	        
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