Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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4) auf allen Bahnhöfen und Anhaltepunkien nicht allein die nöthigen und passen- 
senden Lokalitäten zur einstweiligen Unterbringung der abgebenden oder ankommenden 
Posisücke gegen eine angemessene Geldvergütung zu gewähren, sondern auch die erfor- 
derlichen Räume zur Unterstellung der anfahrenden Postwagen und Posipferde zu über- 
lassen; 
für die an den Bahnhösen und den Anhaltepunkten der Cisenkahn behufs der 
Einwerfung unfrankirter Briefe anzulegenden Briefkästen die geelgneten, leicht zugäng. 
lichen Plätze der Postrerwaltung anzuweisen; 
) binsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Postsiücke dieselben 
Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche den Posthaltern in dieser Beziehung, namentlich 
auch anlangend die Handlungen und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, obliegen; 
6) für den Fall der Unterbrechung der Eisenahnfahrten die von der Voüt über- 
nommenen Gegenstände, sowic das nöthige Begleitungs- und xpeditionspersonal schleu- 
nig und ungestört fortzuschafsen, und von der eingetretenen Unterbrechung die Postver- 
waltung sofort in Kenntniß zu seben. 
Dem Ermessen der letztern bleibt es überlassen, ob sie bei länger andauernden Un- 
terbrechungen der Eisenbahnfahrten selbst für den ungestörten Forkgang der Posiverbind= 
ung sorgen, oder die Herstellung und Unterhallung des diesfallsigen Transports der Ei- 
senbahngesellschaft überlassen will Die hierdurch entstehenden Kosten hat in jedem Falle 
die Gesellschaft zu tragen. 
Endlich isi die Eisenbahngesellschaft verpfli. tet, 
h) diesenigen Posistalionsinhaber, welche durch die Anlage und den Bekrieb der Ei- 
senbahn einen wirklichen positiven Schaden nachweiclich erleiden, diesen denselben insofern 
und insoweit zu vergüten, als sie überhaupt nach den mtt ihnen bestebenden Verttägen 
eine solche Bergütung beanspruchen können. 
Jede der beiden Staatsregierungen ist berechtigt, die nach dem Vorsichenden ihr 
der Eisenbahngesellschaft gegenüber zustebenden Rechte an Dritte zu übertragen. 
8. 15. 
Die Telegraphenleitung, welche die Gesellschaft ür die zu bauende Eisenbahn längs 
dieser anlegen wird, darf dieselbe zunächst nur zum Zweck des Eisenbahndienstes benupen. 
Es ist dieselbe aber verpflichtet, alle diejenigen Depeschen, welche nach Art. 11 des 
zwischen den Regierungen des Königreichs Sachsen des Großerzogihums Sachsen. Wei- 
mar, des Herzogthums Sachsen. Altenburg und des Fürstenthums leuß Jüngerer Linie 
unterm 5 Mat 1856 abgeschlossenen Staatsvertrags von seder Beförderungsgebühr be- 
freit sind, auf dem Bekiebstelegraphen unentgeltlich zu befördern, wobei indessen jedergeit 
die Dienstdepeschen der Bahnverwaltung den Vorzug der früheren Beförderung behalten 
sollen.
	        
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