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Wahrscheinlichkeit, daß der Angeschuldigte der That sich schuldig gemacht habe, begründet
worden, unter gewissen Voraussetzungen auf Detention des Angeschuldigten in einem
Zuchthause bis zur Ausfuͤhrung seiner Unschuld erkannt werden soll. Nachdem nun das
unter dem 14. April 1852 veroͤfsentlichte Strafgesebbuch neben der Strafe des Zucht-
bauses auch die des Arbeitshauses eingeführt hat, so ist der Zweisel entstanden, ob bei
deujenigen Vergehen, welche durch das Strafgesehbuch mit Arbeitshausstrafe bedroht sind,
beim Vorhandensein der im §. 45 des Gesezes vom 30. Oktober 1832 angegebenen
Voraussetzungen auch auf Detention im Arbeitshause erkannt werden könne, oder vb die
fragliche Bestimmung nur auf diejenigen Verbrechen, welche auch nach der jebigen Straf-
gesehgebung mit Zuchthaus geahndet werden, Anwendung sinden dürfe.
Zu Beseitigung dieses Zweifels verordnen Wir mit Zustimmung des ersten ordent-
lichen Landtags hierdurch in Kraft authentischer Interpretation,
daß neben der Detention im Zuchthause, auch eine solche im Arbeits-
hause in allen denjenigen Fällen Plaz zu greifen hat, wo auf das vollstän-
dig erwiesene Verbrechen Arbeitshausstrafe angedroht ist, und daß mithin auch
auf eine Detention im Arbeitshause nach Maßgabe des angezogenen Ge-
setzes zu erkennen ist.
Urkundlich Unsrer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Fürsilichen Insiegel.
Gegeben Schloß Osterstetn, am 1. December 1853.
(L. §.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.