Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 157. 
  
1) Gesekz, betr. die Konsolidirung der Staatsschulden und die anderweite Organisation des Lan- 
" des-Kassen-usstechnastqswtsens. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna— 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 4c. 
Nachdem die Vereinigung der früher getrennt gewesenen einzelnen Theile des Für- 
sienthums Neuß J. L. unter einem Staatsoberhaupte erfolget und bei den Verhandlun- 
gen des konstituirenden Landtages der von Uns genehmigte Beschluß gefaht worden ist, 
die Landesschulden sämmtlicher Landestheile zusammenzuschlagen, hierdurch aber zugleich 
die Nolhwendigkeit gebeten ist, das Kassen= und Rechnungswesen möglichst einfach und 
übersichtlich einzurichten, so verordnen Wir zu diesem Zwecke unter Zustimmung des er- 
sten ordenklichen Landtages Folgendes: — 
8. 1. 
Die bisher getrennt gewesenen Landesschulden der Fürstenthümer Gera, Schleiz und 
Lobenstein-Eberbdorf werden konselidirt und ruhen sortan nicht mehr auf den einzelnen 
vandeotheilen, sondern auf dem Gesammt-Fuüͤrstenthume Reuß J. L. 
8. 2. 
Es gehören hierher die Schulden, welche auf den Steuer- und Kontributionskassen 
sewie auf den Ehausseebau= Kassen zu Gera, Schleiz und Ebersdorf zeither geruhet haben. 
Der Gesammtbetrag dieser zu vereinigenden Passiven bildet die geschlossene Staats- 
schuld des Fürstenthums und darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht erhöhet 
werden. 1 
Ausgegeben den 14. Dezember 1853.