Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Die über solche Ausgaben empfangenen Quittungen rechnet die Kreissteuereinnahme 
der Hauptstaats-Kasse als baares Geld zu. 
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt. 
8. 10. 
Es bleibt nachgelassen, gewissen Behörden und Verwaltungszweigen die bei ihnen 
selbst aufkommende Einnahme für ibren Bedarf zunächst zuzuweisen. 
Hierher gehören namentlich die Jusiizbehörden, so weit sie ihren Sitz nicht in Gera 
baben, ingleichen die Chausseebauverwalung. Seoweit der Bedarf derselben durch ihre 
eigne Einnahme nicht gedeckt ist, wird das Fehlende aus der Hauptstaatskasse zugeschossen. 
Das Nähere über die Art der Abrechnung mit der Haupistaatskasse wird im Ver- 
ordnungswege bestimmt. 
S. 11. 
Die Gesammteinnahme und Ansgabe bei dem Straßenbaue wird in der Haupkstaats= 
kasse verrechnet und von dieser der sich ergebende Ausfall bestritten. 
Die Kreiswegegeld-Einnehmer haben ihre Rechnungen alljährlich an die Hauptstaate- 
kasse abzugeben, wo sie eine Unterabtheilung der Rechnung über die Leyterc bilden. 
8. 12. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dleses Gesetes beaustragt und hat die 
dazu erforderlichen Verordnungen und Instruktlonen zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige, durch die Gesetzsammlung zu publizirende 
Gesey Hochsteigenhändig vollzogen. 
Schloß Osterstein, am 7. December 1853. 
(L. S.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. 
v. Bretschneider. 
 
	        
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