Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Inhalto -Verzeichniß. 
Erster Abschnitt!t. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Eintrikt und Umfsong der gesezlichen Erbsolge §§. 1. 2. 
Aushebung der Regel, dah gesetliche und durch letzten Willen bestimmte Erbfolge nicht zugleich 
eintreten können, und des Anwachsungercchts Gus ocerescendi) hinsichtlich der Miterben S§. 3—.5. 
Unterschied zwischen Erbtheil und Vermächtnib S§. 6—9. 
Die Codlzillar-Klausel versteht sich von felbst 8. 10. 11. 
A#uf den Ursprung des Vermögens koumt nickts an §. 12. 
Wer zur gesehlichen Erbfolge berufen ist §. 13 
3Zweiter Abschnitt. 
Von der gesehlichen i der Verwandten. 
Unterschied zwischen Bluts= und Wahlverwandtschaft 8. 1 
. Erbsolge der Shtvernunnn 
A. Erbrecht derselben: 
) Erbrecht der Ehelichgeborenen: 
a) am Nachlasse ihrer Eltern und Vorcstern §. 15. 
b) am Nachlasse ihrer Siitewerrandien 5. 16. 
Wer für ehelich zu achten ist §. 1 
Bestimmung wegen der durch #n#ene Ehe legitimirten Kinder öS§. 18—19. 
2) Erbrecht der Unehelichgebornen. 
a) der nicht legilimirten: 
aa) am mülkerlichen Nachlasse S. 3 
bb) am väterlichen Nachlasse §§. 21. 
Erbrecht der durch ddniiralie n Legitlmirten S§s. 23—26 
3) Gegenseitigleit des Erbrechts §§. 2 
B. drachn S#. 22 1 Blutsverwandten §. 29. 
Bestimmungen wegen mehrfacher Verwandtschaft S. 30. 
Zusammentressen eines Ehegallen mit Verwandten §. 31. 
Erste Klasse der Blutsverwandten, Erbsolge der Abkömmlinge §§. 32—36. 
Zweike Klasse, Erbfelge der Ellern Ss. 37—30. 
Dritte Klasse, Erbselge der Geschwister und der Abklömmlinge der Letztern §s. 40 —44. 
Vierte Klasse, Erbfolge der Großeltern und noch entferntern Verellecu §. 45. 
Zünste Klasse, Erbfelge der Seilenverwandten der aufsteigenden Linien ss. 46—48. 
II. Erbsolge der Wahlverwandten: 
Wer unter Wablkindern zu versteben ist §. 49. 
Verücksichtigung des Wahlkindschaftävertrags S. 50. 
Wen Wahlkinder Kraft des Gesetzes bcerben 5. 51—34. 
Von wem Wablkinder beerbt werden §. 55. 
Douct des Erbrechts der Wahllinder §. 56.
	        
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