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yitalbetrag zusammen die Summe von 100 Thlr. nicht übersteiget, unterliegen
der Besteuerung nicht.
Vorstehende Bestimmung unter n. findet auch auf solche Personen Anwendung, auf
welche sich die Personalsienerpflicht nach §. 3 b. erstreckt.
Im Auslande wohnende Inländer sind an ihrem inländischen Heimathsorte,
und die innerhalb Landes sich aufhaltenden Aueländer an ihrem Aufenthaltsorte
mit der Steuer anzulegen.
Im Auslande wohnende ausländische Besiper inländischer Immobilien haben das
aus den letztern herworgehende oder daran haftende von der Grundsteuer nicht be-
wossene Einkemmen, ingleichen die aus der Verpachtung solcher Immobilien flie=
henden Einfünfte ebenfalls in dieser Unterabtheilung und zwar da, wo sich die be-
treffenden Immobilien befinden, zu versteuern.
Jeder Stenerpflichrige dieser Unterabtheilung hat im Laufe des Monats Dezember
jeden Jahres die Klasse, in welche sein hierher geböriges Einkommen nach Mah-
gabe des Tarifs fällt, dem Gemeindeverstand anzuzeigen, bei einem Einkommen
über 5000 Thlr. ist dieser Betrag selbst in abgerundeten Summen, oder nach sei-
nen etwaigen Grenzen, z. E. 5000 Thlr. bis 6000 Thlr. anzugeben.
Diese Angabe unterliegt der Prüfung der Ortsabschätunzsbehörde und ißt
bei Iweifeln über deren Richtigkeit, und dasern nicht die Differenz zwischen der
eignen Schähung und der Annahme der Behörde auf dem Wege der Reklamations=
erörterung sich erledigt, auf dießfallsige Enrscheidung des Ministeriums vom Be-
tbeiligten eidlich zu erhärten.
Im Falle des Außenbleibens der eignen Angabe innerhalb der geordneten Frist,
bat die Abschätzungsbehörde die Einschäpung des Betheiligten, nach elgenem Pflicht-
mähig n Ermessen zu bewirken (vergl. §. 50) und steht dann dem bettern für das
lanfende Jahr eine Nellamanion dagegen nicht zu, sofern er die Selbsteinschähung
nicht unwissentlich unterlassen hat.
Die in dieser Unterabtheilung zu entrichtenden Steuerbeträge sind, insofern sich die
betreffenden Einkommenguellen im Auslande befinden, nach Maßgabe von F. 4
unier #. auch bei den im Inlande sich aufhaltenden Reußischen Statsangehörigen
zu mindern.
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Erlãuterungen.
Die Personalsteuer dieser Unterabtheilung wird so wenig durch Entrichtung von
Gewerbsieuer, als von Personalsieuer 1. 2. und 4. Unterabtheilung ausgeschlossen
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