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Gesetzsammlung
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 161.
Verordnung, die Ausführung des Gewerb. und Personalsteuergesetzes vom 1. Juli 1852 und
des zu demselben erlassenen Ergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1853 ber.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird zu Ausführung des
Gewerb= und Personalsteuergesetzes vom 1. Juli 1852 und des zu demselben erlassenen
Ergänzungsgesehes vom 23. Dezember 1853 bierdurch Nachstehendes verorduct:
8. 1.
zu §. 3 D. des Gesehes vom 1. Juli 1852.
Solche Reußische Sltaatsangebörige, welche sich außerhalb Landes wesentlich aufhal-
#en und an ihrem Aufenthaltsort die Slaatsangehörigkeit erwerben haben, sind in Bezug
auf die diesseitige Gewerb= und Personalsicuer als Ausländer zu betrachten.
*
Angel örige fremder Staaten, welche in dem hiesigen Fürücntbum gegen Tage= und
Wochenlohn als Arbeiter beschäftigt stud, ihren Wohnsix aber und namentlich ihre Schlaf-
stelle an ibrem Heimathsorte fortwährend beibehalten, unterliehen der diesseitigen Personal=
sieuerpflicht nicht.
*l 3.
Ausländer, welche im biesigen Fürstenthum in Privatdiensien stehen, unterliegen der
Steuerpflicht, sowie auch Diensilcute solcher Ausländer, welche sich bleibend im Fürsten-
thume niederlassen, wenn auch die Dienstherrschaft vorerst noch steuerbesreit sein sollte. Die
Lepiere ist jekech in einem solchen Falle zur Einziehung und Abführung der Steuerbe-
träge ihrer Dienstleute nicht verpflichtek. Ist der Aufenthalt der Herrschaft als bleibend
uscht zu brtrachten, so sind auch deren mitgebrachte ausländische Dienstleute, se lange sie
lei dieser Herrichaft verbleiben, mit Personalstencr nicht zu vernehmen.
Ausgeschen den 1. Januar 1851.