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Gesetz sammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 163.
1) Verordnung, die Einrichtung der Hauptstaatskasse betr.
(Putl. Iim Amts= und Verernungstl. am 18. Januar 1831.)
In Beziehung auf die, nach der Höchsten Verordnung vom 7. Dezember vor. Jv.
in das Leben zu rufende Hauptstaatskasse sowie auf deren Einrichtung und Geschäfts-
Ve hältnisse zu den übrigen Landeskassen wird hlerdurch mit Höchster Genehmigung Fol-
gendes verordnct:
8. 1.
Die Hauptstaatskasse hat ihren Sitz in Gera; sie ist dazu bestimmt, sämmtkliche Ein-
künfte des Landes in sich aufzunehmen und die Bedürfnisse der gesammten Staatsver=
waltung zu bestreiten und zu verrechnen.
8. 2.
Die Hanptstaatskasse ae stehet unmittellar unter dem Ministerium und empfängt von
diesem allein die Anweisungen zu Zahlungen; bei fests#ebenden, regelmäßig wiederkehren-
den Posten ein für alle Male, bei jeder anderen durch besondere Verfügung.
8. 3.
Die Einnahme der Hauptstaatskass e besiehet aus dem Ertrage sämmtlicher direkter
and indtretter Stenern, sowie aus dem Abwurfe des übrigen nupharen Vermögens des
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8. 4.
Die dlrekten Steuern werden zunächi durch die Kreissieuereinnahmen zu Gera,
Schleiz und Ebersdorf erhoben, die indirekten durch die Stenerämter zu Een Schleiz,
Ausgegeben den 15. Februar 1351.