Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Wir bringen Solches bierdurch mit dem gleichzeitigen Bemerken zur öffenklichen 
Kenntniß, daß in Folge Tessen namentlich die den Belgischen Handelsreisenden nach Maß- 
habe der vorenwähnten Uebercinkunft vem Jahre 1847 gewährte abgabenfreie Besugnih 
zum sreien Gewerbebetrieb in den hiesigen banden von dem bezeichneten Zeilpunkte ab 
binweggefallen ist, und daß dergleichen Reisende die durch das Gewerbe= und Personal- 
steuer-Gesey geordnete Gewerbesleuer zu entrichten haben. 
Gera, am 10. Jannar 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
3)) Vekanntmachung, den Beitritt des Königreichs Bayern zur Kenvention vom 11. Juli 
1853 betreffend. 
Nach einer anher gelangten Mittheilung des Königlich Preußischen Ministeriums der 
auswärtigen Angelegenheiten ist auch die Königlich Baperische Regierung der in 
Eisenach am 11. Juli vor. Is abgeschlossenen Uebereinkunft in Betreff der Verpflegung 
erkrankter und der Beerdigung verstorbener gegenseitiger Staalsangehörigen nachträglich 
beigetreien: was hiermit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Novem- 
ber 1853, (Gesetsammlung Nr. 156, 5) zur öffentlichen Kenmniß gebracht wird. 
Gera, am 6. Januar 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
4) Verordnung, die Crstattung von Anzeilen bei ausbrechenden Viehseuchen bekr. 
(Publ. im Ames, und Vererdaungstl- am 1. Februnk 1831.) 
Es ist in neuerer Zeit wahrzunehmen gewesen, daß bei ausbrechenden Viehseuchen 
die nöthige Anzeige bei den Kreiepolizeibehörden von den dazu verpflichteten Persenen 
und Behörden unterlassen worden ist dadurch aber die erstern außer Stkande Seblieben
	        
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