Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

235 
Wenn nun auch eine desinitive Enrscheidung fräterer gesehlicher Regulirung und 
Vereinbarung mit der Landcovertretung vorbehalten bleiben muß, so macht sich doch bei 
der bereito begonnenen Ausführung des neuen Sieuersystems zu Vermetdung von Un- 
öleichheiten in der Besteuerrung eine vorlänsige sofortige Erledigung der Sache nothwen- 
dig, und es wird deshalb mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hier- 
uͤber suͤrs Eiste Tolgendes veroidnet: 
1) Die Pfarrer, Kirchen= und Schuldiener sind bis auf Weiteres hinsichtlich ihres 
gesammten Diensteinkommens einschließlich der Natural= und sonstigen Bezüge aus 
ibren Dienstgrundsiücken bei der Personalsteuer nach Maßgabe des §F. 46 des Ge- 
werb= und Personalsteuergesepro vom 1. Juli 1852 herbeizuziehen. 
Dagegen bleibt 
2) Die Erhebung der auf den betreffenden Dienstgrundstücken haftenden Grundsteu- 
ern vor der Hand ausgesegt. 
3) Die Steuerbehörden haben bis auf weitere gesehliche Bestimmungen in den vor- 
kommenden Fällen hiernach zu verfahren. 
Gera, am 6. Februar 1851. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
  
6) Mkanntmachung, die Spinn= und Nockensiuben auf dem platten Lande betr. 
(Pukl. un Ants-- und Vererdnungobl. am 15. Fet#ruar 1381.) 
Um dem in neuerer Zeit vielseitig hervorgetretenen Unwesen der sogenannten Spinn- 
oder Rockenstuben auf dem platten Lande, welche namentlich in den Landestheilen Schleiz 
und Lobenstein-Elersdorf offen gehalten werden, möglichst entgegen zu arbeiten, so wird 
zu Vervollständigung der seither bestandenen, nicht mehr ausreichenden Bestimmungen in 
Gemäßheit hechster Entschliehung Serenissimi hiermit Folgendes verordnet: 
Jede Mannsperson, welche in einer Spinnstube sich eingefunden, ist in Geld- 
strafe von Einem Thaler zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon sindet blos hinsicht- 
lich der Söhne und männlichen Dienstboten deujenigen Hauswirihs statt, in dessen 
Wohnung die Spinnstube gehalten wird. 
2. 
Jeder Hauswirth, welcher eine hiernach unzuläsige Zusammenkunst junger 
Leute beiderlei Geschkechts in den Spinn= oder Nockenstuben seiner Veha sung dul- 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.