Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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kehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen Theiles, ohne Berührung 
zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Auslande durchgeführt werden, 
Durchgangsabgaben nicht erheben lassen. 
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Gebiet nach 
dem Gebiele des anderen Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung zwischenlicgenden Aus- 
landes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren allgemeinen Zoll-Tarifen we- 
der bei der Einfuhr noch bel der Ausfuhr elner Abgabe unterliegen, keine Durchgangs- 
abgaben, in allen anderen Fällen dagegen keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden 
Durchgangsabgaben, höchstens jedoch den Belrag von 31 Silbergroschen oder 10 Mreuzer 
für den Zollzentner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangsabgabe im 
Allgemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der kontrahi- 
renden Theile unbenommen. 
Die vorslehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung 
oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung 
von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungogegenständen), welche aus dem ei- 
nen Staate auf Märkte oder Messen des andern gebracht oder auf ungewissen 
Verkauf außer dem Meß= und Markt-Verkehre aus dem einen Staate nach dem 
andern versendet, daselbst aber nicht in den frelen Verkehr gesetzt, sondern unter 
Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. sw.) 
gelagert und binnen einer im Voraus zu besiimmenden Frist unverkauft zuruͤck- 
geführt werden; 
für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unverkauft von 
dort zurückgeführt wird; 
für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Aten Seidenabsälle zum Hecheln 
(Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtemen 
) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, ivallen, Appretiren, Bedrucken 
und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lacliren, Poliren und Bemalen; 
für sonstige zur Reparalur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den andern 
Stat gebrachte und nach Erreichung jenco Zweckes, unter Beobacht#ung der des- 
halb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die we- 
sentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in den Fällen unter à, b, 1 und e, sofern die Zdemiität der ausgeführten und 
wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 
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