Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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4) Bekanntmachung, betreffend den Bundesbeschluß wegen gegenseitiger Audlieferung von 
Verbrechern auf Deutschem Bundesgebiete. 
Der von der Bundesversammlung wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern 
auf Deutschem Bundesgebiete gefaßte Beschluß wird auf Höchsten Besehl Serenissimi zur 
Nachachtung hiemmit öffentlich bekannt gmacht. 
Gera, den 7. März 1854. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v Bretschneider. 
on sch Echlick. 
Beschlu ßi. 
Artike! I. 
Unter Vorbehalt sorkdauernder Wirksamkeit der durch den Bundesbeschluß vom 18. 
UAugust 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher getroffenen Anordnungen, 
für deren Ausführung die folgenden Artikel plelchfalls in Anwendung zu bringen sind, 
verpflichten sich die Bundesstaaten gegenseitig, Individuen, welche wegen anderer Ver- 
brechen oder Vergeben (ausschließlich der Abgabendefraudationen und der Uebertretungen 
von Molizei= und Finanzgesexen) von einem Gerichte desjenlgen Staates, in welchem 
ouder gegen welchen das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in 
Anklagestand versetzt sind, oder gegen die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist, 
diesem Staate auszuliesern, vorausgesetzt, daß nach den Gesetzen des requirirten Staa- 
tes die veranlassende strafbare Handlung gleichfalls al6 Verbrechen oder Vergeben anzu- 
sehen und die Strafe noch nicht verjährt ist. 
Ausnahmen treten nur ein, 
1) wenn das betressende Individuum ein Unterlhan des um die Audlieserung ange- 
gangenen Staates ist; 
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsantrag ver- 
anlaßt hat, die Kompetenz der Gerichte des um die Auslieferung angegange- 
gangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist; 
3) wenn der Ausguliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate we- 
gen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen Schulden 
oder sonstiger eivilrechtticher Verbindlichkeiten einem Arreste unterliegt.
	        
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