Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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dasselbe Bestellungen suchen und nicht Waaren selbst sondern nur Muster der- 
selben bei sich führen, gleich den Angehörigen der Zollvereinsstaaten die un- 
entgeldliche Ausstellung der erforderlichen Gewerbscheine und Befreiung von 
Entrichtung der Gewerbesteuer ebenfalls zu gewähren ist, insofern dieselben mit 
Legitimationen nach den unten abgedinckten Formularen unter A. oder B. ver- 
sehen sind, deren Auofertigung allen K. K. Oesterreichischen Bezirksämtern (in 
Dalmatien den Präturen, im Lombardisch-Venekianischen Königreiche den Di- 
strikts-Kommissariaten) und allen, den Statthaltereien oder Kreisbehörden un- 
mittelbar untergeordneten Stadtmagisiraten zusteht. — 
Dabei wird für die Fabrikanten und Gewerbetreibenden des diesseitigen 
Jürstentbums zugleich mit bemerlt, daß dieselben, wenn sie in dem Oesierreich' 
schen Kaiserstaate selbst oder durch Handeloreisende, welche auoschließlich im Diensie 
Eines solchen Fabrikanten oder Gewerbetreibenden stehen, Bestellungen auf 
ihre Waaren suchen oder Einkäufe für ihr Geschäft machen oder auf Messen und 
Jahrmärkten seil halten wollen, zum Behufe der Erlangung von Gewerbefrei= 
scheinen und vertragsmäßiger Begünstigung hinsichtlich der Meh- und Markt- 
abgaben in Oesterreich ebenfalls mit dem nöthigen Gewekbescheine der Fürstli- 
chen Regierung hier verseben sein müssen. — 
Gera, am 30. März 1851. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
Formular A. 
Dem J, welcher als (Wollfabrikant) in N. reluh ist, wird hierdurch behufs 
seiner Gewerbs-Legitimation bei den einschlägigen Behörden des (Grohberzogthums Hessen, 
Königreichs Prcußen) bescheiniget, daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hiesigen Lande 
die gesetzlich besiehenden Steuern zu ennichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig auf Monat, Ort, Datum, Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden 
Formular B. 
6 Dem JN., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des zu N. ctablirten Hau- 
delshauses (oder der Fabrik) des Herrn F. stehet, wird hierdurch, behufs seiner Gewer-
	        
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