Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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leitung der bekreffenden Steuerdirektorien durch die Ortssteuereinnehmer und hat die 
Wirkung der speziellen Eröffnung der zu entrichtenden Grundsteuerschuld. 
8. 5. 
Dafern ein Kontribuent in dem ihm behändigten Steuerquittungsbuche eine ab- 
weichende Irrung gegen die für sein Grundbesitztbum ermittelte Zahl der Einheiten wahr- 
zunehmen glaubt, so hat er solches binnen 14 Tagen auoschließender Frist bei dem be- 
tressenden Steuerdirektorium anzuzeigen und dieses alsdann die nöthige Minheilung an 
die General-Kataster-Kommission zu machen, welche hierauf die Erlekigung der Reklama- 
tion im geordneten Wege herbeizuführen hat. 
S. 6. 
Eine solche Reklamation hält aber die Entrichtung des im Steuerquittungsbuche 
ausgeworfenen Steuerbetrages nicht auf. Derselbe ist vielmehr vorläusig nach Maangabe 
des Heberegisiers und des Quiktungsbuches zu erlegen, und die Ausgleichung des ctwa 
zuriel Bezahlten erfelget nach Erledigung der Reklamation durch Abrechnung auf den 
nächsten Steuertermin oder durch besondere Vergütung. 
8. 7. 
Die Bezahlung der Steuer muß pünktlich am Tage der Ausschreibung erfolgen. 
Wer sich in Entrichtung derselben säumig erweiset, wird zunächst an seine Schuldigkeit 
durch Mahnpatent erinnert und nach Ablauf der ihm gesetzten Frist mit GExekurion beleget. 
Die Untereinnehmer jedes Hebebezirks haben acht Tage nach Ablauf des Jahlungs- 
termines den Betrag der eingegangenen Stener mitzelst Lieferscheind unter Beifügung ei. 
nes Verzeichnisses ekwaiger Restanten an die Kreissteuereinnehmer abzugeben und wegen 
des Verfahtens gegen die Lepteren weitere Anweisung zu gewarten. 
8. 8. 
Die den Untereinnehmern gesehlich zugesicherte Hebegebühr wird bierdurch auf 1 Sil- 
bergroschen von sedem Thaler der Gesammt-Einnahbme ibres Bezirkes brüfmmt, was je- 
doch kelne Anwendung auf diejenigen Einnahmebezirke sindet, für welche die Kreissteuer: 
einnehmer oder andere schon in fesier Besoldung stebende Hebebeamte die Untereinnahme 
zu besorgen haben. 
8. 9. 
Mit Einführung und Abentrichtung der neuen Grundsteuer hört die Entrichtung 
der bioherigen Grundsieuern auf. Selbstverständlich fallen daher auch diejenigen Beitraͤge
	        
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