Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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zur Grundsiener, welche die Besitzer einzelner Grundsiücke in andere Güter, aus denen 
sie abgespalten worden sind, vermöge früheren Abkommens oder sonst aus anderem 
Grunde zu entrichten haben, für die Zukunft weg, und es ist für jedes Grundstück die 
Grundsteuer unmittelbar und selbsitändig an die Staatokasse zu entrichten. 
Gera, am 5. Mal 18514. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
0) Bekannimachung, die Abferligungsbesugnisse der Großherzogl. Vadischen Steucrämter zu Rielasin= 
den und Neuenburg beir. 
(Publ. im Amls= und Bero#sdnuugsbl. am 17. Mal 1831.) 
Einem anher mitgetheilten Beschlusse des Großherzoglich Badischen Ministeriums der 
Finanzen zu Jolge ist bei der in neuerer Zeit eingetretenen und fortwährend noch im 
Steigen begriffenen Junahme des Verkehrs mit der Schweiz über den Ort Rielasin= 
gen stan des daselbst bisher bestandenen Nebenzollamtes zwelter Klasse vom 20. d. M. 
an ein Nebenzollamt ersier Klasse errichtet, hiernächst auch in Folge der veränderten Ver- 
kehrsverhältnisse das bioherige Nebenzellamt erster Klasse in Neuenburg in ein Neben- 
zollamt zweiter Klasse verwandelt worden: was hierdurch zur öffentlichen Kenniniß ge- 
bracht wind. 
Gera, den II. Mai 1851. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
10) Verordnung, die Eintragung der Trauungen in das Klrchenbuch der Parechie des Wehnorte# der 
Getramen ben. 
(Pukl. Im Amts= und Verorrnungebl. am 21. Mei 1851.) 
In den Fällen, wo die Trauung der Verlobten außerhalb der Parochie der Be- 
gründung ihres Hausstandes stannsindet, ist es bieher wegen Ermangelung diehfallsiger
	        
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