Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Sie werden zu diesem Behufe ven den ernannten Wahlkommissarien die erforder- 
liche Anzahl gedruckter Formularien bekommen, um danach die Verzeichnisse der wahlbe- 
rechtigten Einwohner ihres Bezirkes und die auf Grund dieser Verzeichnisse aufzustellen- 
den Abtheilungslisten zu entwerfen. 
In die erste dieser Abtheilungslisten sind aufzunehmen 
die Landwirkhe — wolche nicht zu den großen Grundbesigern gehören — und die 
Grubenbe#tzer beim Bergbau, 
in die zweite das zünftige Gewerbe, 
in die drikte der Handels= und Fabrikstand und das unzünftige Gewerbe, so weit 
es nicht in die fünfte Abtheilung gehört, 
in die vierte der gelehrte Stand, aktive und inaktive Staals-, Hof= und Kommu-= 
nal-Beamte, Sachwalter, Aerzte, Künsiler, Geistliche, Schullehrer, Offiziere und 
Unterossizierc, 
in die fünfte alle übrigen wahlberechtigten Bürger, die zu keiner der vier ersien 
Klassen gehören, insbesondere Arbeiter, Tagelöhner, Fabrikarbeiter, Handwerks- 
gesellen und Dienboten, wenn sie eigne Wirhhschaft haben. 
Außerdem ist für jeden Ort noch ein besonderes Verzeichnih der daselbst wohnenden 
hroßen Grundbesiger, d. h. solcher, welche ein Areal von mindestens 121 Morgen Acker- 
land, Garten oder Wiesen besiben, wobei Lehden= oder Holzboden dergestalt in Ansatz 
zu bringen sind, daß zwei Morgen davon einem Morgen Ackerland gleich gerechnet wer- 
den, aufzustellen. 
Dafern Einer von den, in die vorgedachten fünf Abtheilungslisten aufzunehmenden 
Wäblern seinem Berufe nach zu verschiedenen Abtheilungen gehöret, so ist er zu der- 
jenigen zu rechnen, zu welcher er nach seinem hauptsächlichsten Interesse gehöret oder für 
welche er sch im Zweisel selbst entscheidet. 
Die aufgenommenen Listen sind von der Gemeindebehörde ordnungsmäßig zu voll- 
ziehen und vierzehn Tage lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen, was mit Angabe 
des Toges und des Ortes, an welchem die Auslegung erfolgt, öffentlich bekannt gemacht 
werden muß. 
Nach Ablauf dieser Frist und nach Berichtigung etwa erfolgter Erinnerungen und 
Einsprachen sind die Listen an die obengenannten Wahlkommissarien abzugeben, worauf 
durch diese weilere Verfsügung wegen der vorzunehmenden Wahlen der Wahlmänner er- 
folgen wird. 
Gera, am 12. Juni 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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