Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§ 71. Jüär Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. 
Zugewiesene (8 70 haben für die volle Prüfung 50.M, für die Ergänzungs- 
prüfung (8 70 Absatz 6) 25.4 vor der Prüfung an die Schulkasse zu entrichten. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Dresden, den 26. April 1913. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf. 
  
Nr. 28. Bekanntmachung, 
eine Anderung des Statuts für die Königlich Sächsische Kommission 
für Geschichte betreffend; 
vom 25. April 1913. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und unter Zustimmung des Gesamtministeriums 
hat das unterzeichnete Ministerium dem § 15 des Statuts für die Königlich Sachsische 
Kommission für Geschichte vom 22. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 119) folgende Fassung 
gegeben: 
8 15. Bei der Teilnahme an den Versammlungen sowie im Falle 
sonstiger Reisen in Sachen der Kommission erhalten diejenigen ordentlichen 
Kommissionsmitglieder, die sich in amtlicher Stellung befinden, die ihnen für 
Dienstreisen zukommenden Vergütungen aus der Kasse der Kommission. 
Den übrigen ordentlichen Kommissionsmitgliedern werden die im Gesetze 
über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener vom 21. Januar 1913 
(G.= u. V.-Bl. S. 44) für die Abstufung [V festgesetzten Vergütungen gewährt. 
Diese Anderung tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft. 
Dresden, den 25. April 1913. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Graf.
	        
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