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4) Bekanntmachung, die Niederlagsrechie des Kurförstlich Hessischen Steueramtes zu Waunfried
betreffend.
(ubl. im Amis= und Vererdnungstl, am 23. Augusi 1651.)
Anstalt der bel dem Kurfürstlich Hessischen Steueramt zu Wannfrled bestandenen
Nlederlage mit unbedingtem Niederlagercchte ist eine solche mit bedingtem Niederlage-
rechte augeordnet worden: was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Gera, am 19. August 18541.
Fürsilich Reuß-Plauisches Ministerium.
Für den Minister:
Dr. Kreßner.
Semmel.
5) Bekanntmachung, die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen und die
Signirung der Lehzteren betr.
(Publ. lmm Am:s= und Vererdnungebl. am 6. Ceplember 1831.)
Es wird hiendurch auf Antrag der Oberpostbehörde zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß in Beziehung auf die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen
und die Signirung der letzteren vom 1. Oktober d. J. an, insoweit nicht bei Sendungen
nach dem Postvereins-Auslande besondere Festsetzungen besiehen, die folgenden Bestim-
mungen zur Anwendung kommen sollen.
1.
Jedem Packet (Kiste, Faß, Koffer rc.) mit Geld oder anderen Gegenständen muß
ein Begleitbrief beigegeben sein.
Der Begleitbrief einer Sendung muß mindestens aus einem zusammengelegten Vier-
telbogen Papier beckehen; derselbe kann auch aus einem förmlich verschlossenen Briefe be-
stehen, darf jedoch nicht mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe
beschwert sein.
Auf dem Begleüriese muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ob es eine
Kisie blos (ohne Emballage) eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß, ein Kober u. K. w.
ist, ferner die Signatur des Packels, und, wenn der Werth und Inhalt angegeben wird,
die Werths= und Inhaltsdeklaration enthalten sein.
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