Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

347 
es bei den an die Landrathsämter ergangenen speziellen Verordnungen und An- 
weisungen, und soviel die Beaussichtigung der Saline Heinrichöhall sowie der dorti- 
gen Kontrole betrifft, so verbleibt es bel der bisherigen Einrichtung und hat das 
Landrathsamt zu Gera alle dem Steerdirektorium obyelegenen Funktionen aus- 
zuüben. 
10. 
In Beziehung auf die Vraumalzsteuervenwaltung behalten die Landrakhsämter 
ebenfalls die Obliegenheiten und Kompetenzbefugnisse, welche den Steuerdirektorlen 
durch die für jedes einzelne Fürstenthum besonders ergangenen Gesehe zugewiesen sind. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung, nach welcher sich von allen Be- 
theiligten gebührend zu achten ist, Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Fürüll- 
chen Insiegel bedrucken lassen. 
Schloß Osterstein, am 13. Januar 1855. 
Heinrich d. LXVII. F. R. 
v. Bretschnelder. 
— 
  
Nachtrag 
zu dem Gesetze, über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Auf Grund einer unter den Regierungen des Deutschen Zoll- und Handelsvereins 
getroifenen Vereinbarung verordnen Wir nachträglich zu dem Gesehe vom 2. November 
1816 die Bestenerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betr., (Nr. 90 der Ge- 
sepsammlung Bd. VI.) mit Vorbehalt der Zustimmung des Landtags Folgendes:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.