Object: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Nr. 77. 
Infanterie-Offizier-Degen neuen Modells. 
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Offiziere, die Portepeefähnriche, welche die Berech- 
tigung zum Tragen des Offizier-Seitengewehrs erlangt haben, die Feldwebel-Lieutenants und die bei mobilen 
Formationen Verwendung findenden Offzzierstellvertreter der Infanterie, der Jäger und Schützen, des Ingenieur= 
und Pionierkorps statt des bisher für sie vorgeschriebenen Seitengewehrs aunn ließlich Degen mit Korbgefäß 
und in Stahlscheide, Koppel mit silbernem Tressenbesatz und Portepee neuer Probe tragen sollen. In den 
affenröcken 2c. der Offiziere kommt bei Neubeschaffungen der Schlitz zum Durchstecken des Seitengewehrs 
in Fortfall. Die Lortepeefähnriche haben zum Offizier-Seitengewehr statt des Mannschaftstornisters den 
Offtziertornister anzulegen. Die Mir vorgelegten beifolgenden Proben des Degens, Koppels und Portepees 
bestätige Ich mit der Maßgabe, 4 
1. daß der Degen je nach der Körperlänge des Trägers bis zu 9 cm kürzer oder bis zu 6 cm länger 
als die Probe gefertigt werden darf, 
2. daß bei denjenigen Offizieren rc., die golbene Stickerei am Kragen und auf den Aufschlägen 
tragen, der Tressenbesatz am Koppel ein goldener sein soll. 
Die Generale haben die Tresse am Koppel zu tragen, welche für Generale allgemein bestimmt ist. 
Bis zum 1. Mai 1889 haben sich die Offiziere 2c. des Gardekorps, bis zum 1. Juli 1889 alle Offiziere rc. 
mit der neuen Waffe zu versehen. Offiziere, welchen Ehrendegen 2c. verliehen bezchungsweise von Offizier= 
korps verehrt worden zin, dürfen dieselben (jedoch in Sahisheen und am nunmehr vorschriftsmäßigen 
Koppel) weitertragen. In etatsmäßigen Stellen wieder verwendeten inaktiven Offizieren bleibt es überlassen, 
den vorberegten Infanterie-Offizier-Degen nebst zugehörigem Koppel und Portepee oder den Infanterie- 
Ossster Deg beziehungsweise Füsilier-Offizier-Säbel 2c. bisheriger Probe zu tragen. — Das Kriegs- 
ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Wilhelm. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin den 22. März 1889. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1889. 
Vorstehende Allechöchst Kabinets-Ordre wird hierdurch ur Kenntniß der Armee gebracht mit dem 
Hinzufügen, daß einem jeden der Königlichen Generalkommandos die Proben 
eines Degens mittlerer Länge (99 cm), 
eines Koppels und 
eines Portepees, « » » 
sowie eine Allerhöchsten Orts genehmigte Anweisung über die Trageweise des Degens, diese mittelst Um- 
chlages, von hier aus zugehen werden. 
  
  
  
  
  
  
An das Kriegsministerium. 
  
  
  
  
Die seiner Zeit einzelnen Truppentheilen zu einem Trageversuch überwiesenen Degen des neuen 
Modells bz. Füsilier-Offizier-Säbel in Stahlscheide sind an die Gewehrfabrik Erfurt einzusenden. 
Die zugehörigen Versuchskoppel und Teruepres bleiben den betreffenden Truppentheilen zur beliebigen 
Verwendung unentgeltlich belassen. 
No. 719/J. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 78. 
Herausgabe des Exerzir-Reglements für die Feld-Artillerie. 
Ich genehmige hiermit das beifolgende Exerzir-Reglement für die Feld-Artillerie und bestimme, daß die 
damit gegebenen Festsetzungen künftig allein maßgebend sein sollen. Der durch Vereinfachung mancher Formen 
erreichte B. rtheil darf nicht dadurch verloren gehen, daß von irgend Jemand zur Erzielung gesteigerter äußer- 
licher Gleichmäßigkeit oder in anderer Möscht mündliche oder schriftliche Zusätze zu dem Reglement gemacht 
werden. Es soll vielmehr der für Ausbildung und Anwendung absichtlich gelassene Spielraum nirgends eine 
grundsätzliche Beschränkung erfahren. Jeden Verstoß gegen diesen Meinen Willen werde Ich unnachsichtlich 
durch Verabschiedung ahnden. Im Uebrigen ist jede Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des I., 1I., III. 
  
 
	        
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