Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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I) Berordnung, dat Verfahren bei Inhibitionen von Besoldungen betr. 
(Dußl. #m Amis- und Vererdnungstl. om 10. Jannar 1853.) 
Um vorgekommene Zweifel zu beseitigen und ein in allen Fällen gleichmäßiges Ver- 
fahren bei Inbit##tion von Besoldungen öffentlicher Diener und Beamten herzustellen, 
wird in Gemäßbeit Höchster Entschließung Serenissimi Cl. und in Uebereinstimmung 
mit der in andern Staaten bestehenden Einrichtung hiermit verordnek, 
daß jede Inbibition der aus Staats= Kameral= oder Militairkassen zu zahlenden 
Beseldungen und Lohnbezüten öffentlicher Diener und Beamten von Seiten der 
Gerichtahehörden lediglich durch das Mittel der, der betressenden Kassenverwaltung 
vorgeseptlen Dienübehörde, welche deshalb von Seiten des Gerichts zu regquiri- 
ren resp. berichtlich zu ersuchen ist, zu erfolgen und die Gerichtsbehörden sich je- 
Ver unminelbaren Verfügung an die Kassenverwaltungen zu entbalten haben. 
Hiernach haben sich die Gerichtsbehörden sowie die betreffenden Kassenvenvaltungen 
zu achten. 
Gera, am 28. Dezbr. 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
4) Verbot gehen Ausführung von Pferden über die Grenzen des Jollvereins. 
(Publ. im Amts- und Verennunzetl am 3. Jannar 1853.) 
Nach dem Vorgange anderer Jollvereinsstaaten wird die Ausführung von Pferden 
über die Grenzen des Zellvereins nach Ländern, welche nicht zum deutschen Joll= und 
Handelovereine gebören, auch für das hiesige Fürstenthum auf Grund F 3 des Zollge- 
sedes vem 1. Mai 1838 und bei Vermeidung der in dem Gesehze wegen Uebertretung 
und Bestrafung der Zollvergehen von demselben Tage festgesetzten Strafen für jett und 
bis auf Weikeres hiermit verboten, und werden. daber die diesseitigen Staatsangehörigen 
vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung dieses Verbots trefsen würde, 
gewarnt. 
Gera, den 30. Dezember 1851. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
— — 55“
	        
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