Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Von der unterzeichneten (Negierung ꝛt.), wird den . (Ma- 
me, Stand und Wohnort), geboren zu (Ort der Geburt) und . 
Jahrcalt,zumsweckcdesAufmtbaltesmdcn.,·.Staaten be- 
scheinigt, daß derselbe die Eigenschaft eines Unterthans des .. 
(NamedcsStc-ath)besessen hat und daß auf denselben die Besiu-- 
mungen des §. 1, b des Vertrages d. A. Gotha vom 15. Juli 1851 An- 
wendung finden. " 
....dcn...(Namedechhökde.) 
Dagegen soll für Personen, welche, ohne im Unterthanen-Verbande eines der be- 
theiligten Staaten zu stehen oder gestanden zu haben, auf dem Grunde des §. 2 des 
Vertrages übernommen werden müssen, das nachstehende Formular zur Anwendung 
kommen: 
Die unterzeichnete (Regierung 2c.) bescheiniget hierdurch, daß der N. J. 
(Name, Stand) welcher in F. geboren und .. Jahre alt isi, nach den Be- 
stimmungen des Vertrages wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme 
der Auozuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851, obwohl er nicht dies- 
seitiger Unterthan (Bürger der freien Stadt ... ) ist, dennoch (Fürstlich 
Reußischer Seits) beibehalten, beziehungsweise übernommen werden muß. 
Damit demselben der Aufenthalt in den anderen, bei diesem Vertrage be- 
theiligten Staaten bewilligt werde, verpflichtet sich die unterzeichnete (Regier- 
ung 2c.) aus diesem Aufenthalte, auch wenn er fünf Jahre fortgesetzt werden 
sollte, eine Uebernahmepfslicht nicht herzuleiten, diesen Aufenthalt vielmehr wäh- 
rend eines fünffährigen Zeitraumes, vom Tage der Ausstellung dieses Schei- 
nes an gerechnet eben so anzusehen, als ob derselbe auf (Fürstlich Reußl- 
schem 2c.) Gebiete Statt gesunden hätte. 
Auf den Fall der Verheirathung des Inhabers im Auslande ist dieser 
Uebernahmeschein nicht zu beziehen. 
den (Name der Behörde.) 
Die diesseitigen Behörden haben daher hierauf zu achten und begebenden Falls nur 
dem entsprechende Bescheinigungen fremder Behörden anzunehmen. 
6. In dem Herzogthume Sachsen-Altenburg sind zu Ausstellung von Unterthans- 
und Uebernahme-Beschelnigungen, statt der in der Bekanntmachung vom 31. Oktober 
1852 (Nr. 136 sub 2 der Gesehsammlung) genannten Behörden dermalen 
die Herzogliche Landesregierung zu Altenburg, 
die Herzoglichen Gerichtsämter zu Altenburg L. und II., zu Schmölln, Lucka, 
Ronneburg, Eisenberg, Roda, Kahla,
	        
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