Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Statuten der Geraer Bank. 
Erster Abschnitt. 
Jweck der Bank. Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
8. 1. 
Zweck, Firma und Sith der Bank. 
Zur Hebung des Handels, der Gewerbe und der Landwirthschaft, zur Belebung und 
Förderung des Geldverkehrs, Nupbarmachung der Kapitalien durch Darlehns., Diskonto- 
und andere Geld-Geschäfte ist mit Landesherrlicher Genehmigung in Gera eine Aktien- 
Gesellschaft zur Errichtung elner Privat-Bank unter der Firma: 
„Gerger Bank“ 
zusammengetreten. 
8. 2. 
Dauer der Gesellschaft. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf neunundneunzig Jahre, vom 17. Juli 1854, als 
dem Tage der Ertheilung der Landesherrlichen Genehmigung an gerechnet, bestimmt. 
Längstens blnnen zwei Jahren von Ertheilung der Leyteren an, hat die Eröffnung 
des Geschäftsbetriebs bei Verlust der Konzession zu erfolgen. 
Pweiter Abschnitt. 
Eigenschaft und Gerichtsstand der Gesellschaft. 
8. 3. 
Rechtliche Eigenschaft der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft genießt Korporationsrechte und hat die Eigenschaft einer juristischen 
Person. 
8. 4. 
Gerichtsstand der Gesellschaft. 
Sie hat ihren ordentlichen Gerichtsstand vor dem Fürstlichen Instizumt zu Gera 
und in allen sie betreffenden Rechtssachen vor diesem Recht zu leiden.
	        
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