Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

421 
fertigt an deren Sielle neue aus. Die Kosten des ganzen Verfahrens trägt der Betbel- 
ligte. . 
8. 94. 
Fertsehung. 
Meldet sich dagegen innerhalb der erwähnten Frist der Inhaber gedachter Dokumente 
unter Behaupkung eines rechtlichen Anspruchs auf dieselben, so verweist die Direktion den 
Antragsteller zur Verfolgung seiner Rechte gegen den jehigen Inhaber an dessen kompe- 
tente Gerichte. 
g. 95. 
Verfall der Pfänder. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei ihr deponirten Pfänder nach Ablauf der feü- 
gesehten Verfallzeit, ohne daß sie dazu der gerichtlichen Ermächtigung bedarf, auf Kosten 
und für Rechnung des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch vereidigte Makler 
verkaufen zu lassen oder solche nach dem derzeitigen Börsenkourse zu ihren Kassen einzuziehen. 
Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrags nicht bin, so ist der 
Schuldner zur Nachzahlung des Fehlenden verpflichtet. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten 
zur Last. 
Transitorische Bestimmungen. 
Die erste Generalversammlung findet in dem Monat März oder April des Kalen- 
derjahres Statt, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Gesellschaft ihren Geschäfts- 
betrleb eröffnet hat. 
Ebenso erfolgt die erste Dividendenvertheilung im Monat Juli des auf das erwähnte 
Eröffnungsjahr folgenden Kalenderjahres. 
64°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.