Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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2) den Individual-Konto's und 
3) einem Namensverzeschniß (Register.) 
S. 7. 
Der die Neal-Folien enthaltende Theil des Katasters ist nach dem 2) et. 
Muster unter D. eingerichtet und es sind die Seiten desselben mit fort- 
laufenden Zahlen versehen. 
8. 8. 
Jede Realltät, sel es ein gebundenes Gut, ein Grundstücksverband, 
ein einzelnes Haus, ein lediges Grundsiück rc., erhält ein besonderes 
Folium, welches am Kopfe die Bezeichnung des Gegenstands (Kammer= 
gut, Rittergut, gebundenes Gut, Hosraithe mit Zubehör, Haus, lediges 
Grundstück rc.) trägt und sodann die einzelnen dazu gehörigen Parzel- 
leu, jedoch dergestalt enthält, daß stets die Hofraithe voransleht und 
bicrauf die dazu gehörigen Parzellen in der Reihenfolge des Flurbuchs 
kommen. 
Am Schluß wird in der lehten Kolumne der Name des Eigenthü- 
mers mit der Ueberschrift: „Besiyer“ eingekragen. 
8. 9. 
Die (Real-) Folien sind mit fortlaufenden Nummern bezeichnet 
und ist dabei folgende Ordnung befolgt: 
1) Grundbesitzungen des Fürsilichen Hauses, 
2) Staalseigenthum, 
3) Grundbesipungen der Fürülichen Kammer, 
4) Grundbesipungen der Kirchen, Pforreien und Schulen oder an- 
derer Anstalten und moralischer Personen, Gemeindeguter, und 
5) die übrigen Realitäten in der Weise, daß die Güter und Häu- 
ser mit ibren nach der Reihenfolge des Flurbuchs einzutragen- 
den Pertinenzen vorangehen, hierauf Grundstücksverbände, nach 
diesen die Pertinenzen von in andern Fluren gelegenen Rea- 
litäten und erst auf solche die ledigen Realitäten folgen und 
zwar unter möglichster Beachtung der Reihenfolge des Flurbuchs. 
8. 10. 
Dle Flächen der verschiedenen Kulturarken sind im Kataster sum- 
marisch, nämlich die aller Kuliurarten elner Parzelle zusammen, angrgeben.
	        
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