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pendirt und dessen Erhebung vorläufig bis Ende dieses Jahres auoͤgeseht blel-
en soll
soll:
was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Gera, am 12. September 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.
1) Verordnung, weitere Erleichterungen des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Staaten des
Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betr.
(Pukl. im Aw#ls= und Vererdunngsbl. am 28. Septbr. 18833.)
Zwischen den zum Zollvereine gehörenden Reglerungen elnerselts und den Regier-
ungen des Steuewereins andrerseits ist wegen fernerer Erleichterung des Verkehrs mit
gegenseitigen Erzeugnissen bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem einen in den
andern Vereinsbezirk noch Folgendes vereinbart worden:
A. Man wird gegenseitig zulassen:
a. zollfrei
1) Bleiweih (Kremserweiß), rein oder versetzt;
2) Cblorkalk;
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Jollverein ge-
hen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verferliger);
4) Mennige, Schmalte, Kupfervitriol, gemischten Kupfer= und Eisenvikrlol, weihen
Vitriol, Wasserglas, Grünfpan, raffinirten Cdestilltrten, kristalltstrten) oder ge-
mahlenen;
5) Salzsäure und Schwefelsäure;
6) a. gebleichtes, de#gleichen blos abgekochtes oder gebüktes (Beäschertes) Leinen-
harn, sowie gesärbtes Leinengarn;
h. gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand sedoch nur auf der Grenze
zwischen dem Hannoverschen Landdresteibezirke Osnabrück und den angren-
zenden Königlich Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in den