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4) Nachtrag zu dem Gesehe vom 1. Dezember 1841.
Beim Abdruck des Nr. 71. Bd. V. der Gesehsammlung publizirten Gesehes vom k.
Dezember 1841, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend, ist in Folge eincs
Versehens der §. 4. dieses Gesetzes ausgelassen worden. —
Es wird daher zu nothwendiger Ergänzung dieses Mangels und um der desfalls-
gen vertragsmäßigen Bestimmung, welche im Wesentlichen bereits im §. 9. des Gesetzes
eub. D. vom 1. Mai 1838 (Nr. 56 Bd. III. der Gesehslg.) enthalten ist, auch formelle
Geltung zu verschaffen, der fragliche §. 4 seinem Wortlaute nach hiermit nachträglich
zut Publikation gebracht. —
Gera, den 20. Dezember 1855.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Schlick.
8. 4.
Von den innerhalb des Gesammtzollvereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch
einen Vereinsstaat tranfitiren, um entweder in einen anderen Werelnsstaat oder in das
Ausland geführt zu werden, dürfen Uebergangsabgaben nicht erhoben werden.