Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit 
elastischen Buffern versehen sein. 
(2) Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
(3) Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, 
Post= und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen 
mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Milli- 
meter von der Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Nädern, deren Reifen durch 
eine Befestigungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch 
an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden. 
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger 
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der 
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungs- 
vorrichtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
(6) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herab- 
hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von 
der Schienenoberkante entfernt bleiben. 
(7) Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 
1000 in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, 
d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus 
in Thätigkeit gesepzt werden können. 
(8) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen 
in der nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bevient werden 
können. 
g 13. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lo- 
komotive so viele krästig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die 
lezteren 
bei Personenzügen, bei Güterzagen 
auf Horizontalen 
wie auf Neigungen bis 1: 500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil, 
auf Neigungen 
von 1: 500 ausschl. „ 1: 300 „ "„ „ 6. „ „ 10. „ 
„ 1: 300 „ „ 1:1200 „ % „ 5. „ „ 8.„
	        
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