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g 209.
Borraug der schnellfahrenden und Extrazüge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten
Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor
den anderen Zügen.
30.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter
folgenden Bedingungen zulässig:
a) das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Ab-
schieben von Gaterwagen darf niemals Veraulassung zur Ver-
längerung des Aufenthalts auf den Stationen sein, insofern nicht
als sicher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspä-
tung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten Geschwin-
digkeitsgrenze bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation
wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan-
mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen;
) die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern in keiner
Weise belästigt werden.
(2) Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert werden darf, bei
welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1 000
Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
31.
Beförderung von Personen mit Gülerzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit
den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Be-
schleunigung derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.
g 32.
Fahrbericht der Zugfllhrer.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor-
kommnisse genau zu verzeichnen sind.
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