Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

100 
g 33. 
Bildung und Revifion der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß 
die im § 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und 
daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in 
einer zusammenhängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen eine 
bediente Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch 
ein reparaturbedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauf- 
fähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt 
werden kann. 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden 
Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, 
soweit dieselbe nach § 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen 
der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (§ 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung. 
in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale 
anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Personen beuutzten Wagen 
für die Fahrt in der Dunkelheit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr 
als 2 Minnten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
(3) In den Personenzügen müssen die Zughalen soweit zusammengezohen sein, 
daß die Federpuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§ 28). In 
Zagen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Gater= als auch zur Personenbeförderung be- 
stimmt sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher 
Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen 
gestellt werden. 
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig 
befolgt sind. Die Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen= 
setzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
g 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahr- 
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute über- 
steigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher 
nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.