Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

103 
8 42. 
Signale des Zugpersonals. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser massen ein Nothsignal an den Loko- 
motivführer geben können. 
–E 43. 
Signale des Lokomotlbpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
8 44. 
Elektrische Berbindungen. 
(1I) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer 
von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehaudhabt; 
es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche 
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden 
können. 
(2) Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst eleltrischer Telegraphen erfolgen. 
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren 
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
§ 45. 
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven mussen in 
der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richiung zunächst 
vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden 
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattsinden, so dürfen nicht fahrplan- 
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche 
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig 
vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.