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8 42.
Signale des Zugpersonals.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser massen ein Nothsignal an den Loko-
motivführer geben können.
–E 43.
Signale des Lokomotlbpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
8 44.
Elektrische Berbindungen.
(1I) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer
von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehaudhabt;
es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden
können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst eleltrischer Telegraphen erfolgen.
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
§ 45.
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven mussen in
der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richiung zunächst
vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattsinden, so dürfen nicht fahrplan-
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche
Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig
vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind.