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welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte,
nicht aufgetragen oder gestattet werden.
8 62.
Bedlenung und Führung der Lokemottiven.
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Be-
fähigung als Lokomotioführer unter Beachtung der vom Bundesrath darnber erlassenen
Vorschriften nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Sestimmungen für das Publihum.
0 53.
Allgemelne Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das soustige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der Personen und
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen-Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten (8 66) Folge zu leisten.
8 54.
Betreten der Bahnaulagen.
(1) Das Betreten des Plauums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der
Aussichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen
Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen= und
Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren gestattet;
dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Raugir-
geleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach § 55 zum Betreten
der dem übrigen Publilum nicht geöffneten Stations= und Diensträume berechtigten