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12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Ober-Koppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Tharhüter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorge-
schriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer
Legitimation versehen sein.
867.
Justruktion.
Allen im § 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahn-
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß
schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
8 68.
Befählgung. ·
(1) Alle zur Ansübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die
sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besihen. Diese müssen
bezüglich der im § 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-Beamten den vom
Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Bahnpolizei-Beamien werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem
Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen-
bahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung aus-
geschlossen.
8 69.
Pflichten gegen das Publilum. Personalalten.
(1) Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes,
anständiges und rücksichtsvolles Beuehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes
herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigen-
falls durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.