Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

112 
(3) Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausllbung ihres 
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen 
entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
8 70. 
Bezirk der Amtsthätlgkeit. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht 
auf den ihnen angewiesenen Wohnsicz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen 
und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechterhaltung der für den Eisen- 
bahnbetrieb erlassenen und noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist. 
FE 71. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizelbeamten. 
Die Staats= und Gemeinde Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei= 
Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. 
Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der 
Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten 
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen 
Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
5 72. 
Aufsichtsbehörden. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des 
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-= 
direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersien 
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und 
) den Aussichtsbehörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.