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(3) Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausllbung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen
entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
8 70.
Bezirk der Amtsthätlgkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht
auf den ihnen angewiesenen Wohnsicz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen
und so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechterhaltung der für den Eisen-
bahnbetrieb erlassenen und noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
FE 71.
Gegenseitige Unterstützung der Polizelbeamten.
Die Staats= und Gemeinde Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei=
Beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen.
Ebenso sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der
Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten
Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen
Pflichten zulassen.
VI. Beaufsichtigung.
5 72.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des
Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-=
direktionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersien
Betriebsdirigenten oder den Eisenbahndirektionen und
) den Aussichtsbehörden.