Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

122 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die 
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Einzelfalle zulässig. 
Die Anwendung der in der Signalordnung für die Ein= und Ausfahrt vor- 
geschriebenen Signale im Innern der Bahnhöfe und Haltestellen zur Abschließung 
einzelner Geleisgruppen ist gestattet. 
Anmerkung: Wo eine Ablenkung vom durchgehenden Geleise durch optische Signale 
nicht kennilich zu machen ist, finden einflügelige Ausfahrtstelegraphen Anwendung. 
15. In angemessener Entfernung vor dem Abschlußtelegraphen ist auf Erfordern der 
Aussichtsbehörde ein Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer, um eine 
Achse drehbaren runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen. 
Zeigt der Abschlußtelegraph das Signal 
„Einfahrt ist gesperrt“, 
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe und bei Dunkelheit die in derselben 
befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt. Das Signal 
am Abschlußtelegraphen 
„Einfahrt ist frei“ 
wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt oder 
parallel zur Bahnlinie steht, und die Laterne bei Dunkelheit weises Licht zeigt. Dem- 
gemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende Abhängigkeit von der Siel- 
lung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen. 
Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt 
gegeben: 
C. Ein zur Ein= oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm Rothes Licht der Signallaterne 
des Perrontelegraphen wagerecht des Perrontelegraphen. 
gestellt. 
    
D. Der Zug darf einfahren. 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
des Perrontelegraphen schräg 
nach oben gerichtet (unter einem 
Winkel von etwa 46 Grad). 
bei Dunkelheit: 
Grünes Licht der Signallaterne 
des Perrontelegraphen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.