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Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Einzelfalle zulässig.
Die Anwendung der in der Signalordnung für die Ein= und Ausfahrt vor-
geschriebenen Signale im Innern der Bahnhöfe und Haltestellen zur Abschließung
einzelner Geleisgruppen ist gestattet.
Anmerkung: Wo eine Ablenkung vom durchgehenden Geleise durch optische Signale
nicht kennilich zu machen ist, finden einflügelige Ausfahrtstelegraphen Anwendung.
15. In angemessener Entfernung vor dem Abschlußtelegraphen ist auf Erfordern der
Aussichtsbehörde ein Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer, um eine
Achse drehbaren runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen.
Zeigt der Abschlußtelegraph das Signal
„Einfahrt ist gesperrt“,
so ist die senkrecht stehende volle runde Scheibe und bei Dunkelheit die in derselben
befindliche Laterne mit grünem Licht dem kommenden Zuge zugekehrt. Das Signal
am Abschlußtelegraphen
„Einfahrt ist frei“
wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt oder
parallel zur Bahnlinie steht, und die Laterne bei Dunkelheit weises Licht zeigt. Dem-
gemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende Abhängigkeit von der Siel-
lung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen.
Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt
gegeben:
C. Ein zur Ein= oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten.
bei Tage: bei Dunkelheit:
Rechtsseitiger Telegraphenarm Rothes Licht der Signallaterne
des Perrontelegraphen wagerecht des Perrontelegraphen.
gestellt.
D. Der Zug darf einfahren.
bei Tage:
Rechtsseitiger Telegraphenarm
des Perrontelegraphen schräg
nach oben gerichtet (unter einem
Winkel von etwa 46 Grad).
bei Dunkelheit:
Grünes Licht der Signallaterne
des Perrontelegraphen.