Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Landesgesehen bei freiwilligem Verlauf ein Rückgängigmachen des Hanbels oder eine Regreßpflicht 
des Verköufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekausten Pferdes und die Nücksorderung 
des gezahlten Taxpreises nicht stauhast, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen eine der nach den 
Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes bedingten Kraulheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesehlichen Bestimmungen der Gewährleistung 
in Krast.
	        
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