Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Diäten, Nachtquartiervergütung und Transportkosten, gleichviel ob der entstehende Auf- 
wand endgiltig der Sparkasse zur Last fällt oder von einem Betheiligten zu erstatten 
ist, ebenfalls Anwendung, und zwar dergestalt, daß 
a)die Direktorialvorsitzenden in Kategorie 3b (Gesetz vom 30. Mai 
1882 §. 1, Reglement vom 6. Mai 1865 88 4 und 8); 
b) die übrigen Direktorialmitglieder und der Ministerialrevisor in 
Kategorie 4; 
) die Filialkassenverwalter, Assistenten und Kopisten in Kategorie 5; 
4) die Diener in Kategorie 7 
eingestellt werden. 
83. 
Gegenwärtiges Geseh tritt alsbald mit seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1886. 
(# 8 Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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