Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gesetz 
vom 23. Dezember 1886, 
den Zuschlag zu den Sporteln und Gebühren in Gerichts= und 
Verwaltungssachen betreffend. 
Vir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf 
und Herr von Plauen, Berr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein etc. eic. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags Folgendes: 
81. 
Das Gesetz vom 28. Dezember 1868, die Erhöhung der Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungssachen betreffend, tritt mit dem 1. Januar 1887 
außer Kraft. 
82. 
Zu allen in die Hauptstaatskasse fließenden Sporteln und Gebühren, welche 
vom 1. Januar 1887 ab liquidirt werden, ist bio auf Weiteres in Sachen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit ein Zuschlag im Betrage eines Sechstheils und in Verwal- 
tungssachen ein Zuschlag im Betrage eines Viertheils zu berechnen und zu erheben. 
83. 
Die Sätze der Sporteln und Gebühren sind nach den geltenden Vorschriften 
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