Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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2) Die am häufigsten vorgekommenen sporadischen Krankheiten der Thiere, 
die allgemeinen Resultate der dobei gemachten Erfahrungen. 
3) Epizootien und kontagiöse Krankheiten, deren genereller Verlauf nebst 
den angewandten Heilmethoden. 
4) Sonstige, das Veterinärwesen betreffende Mittheilungen oder Anträge. 
5) Viehseuchenstatistik. 
88. 
Die an den Landthierarzt ergehenden Verordnungen, Requisitionen und An- 
zeigen, sowie die Konzepte der von demselben ausgearbeiteten amtlichen Schriften sind 
unter Führung einer Registrande, in welcher unter laufender Nummer jedes ein= und 
ausgehende Schriftstück einzutragen ist, aktlich geordnet aufzuheben. Diese, sowie die 
ihm zukommenden Blätter der Gesetzsammlung und des Amts= und Verordnungsblattes 
gehören zur Stelle und sind dem Nachfolger auszuantworten. 
8 09. 
Ohne Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums darf sich der Landthierarzt 
nicht über drei. Tage aus seinem Bezirke entfernen. Bei Urlaubsgesuchen und in 
Krankheitsfällen hat er auf die Zeit seiner Behinderung für einen geeigneten Stell- 
vertreter zu sorgen. Verläßt er seinen Wohnort länger als auf 24 Stunden aber 
unter drei Tagen, so hat er dem Fürstlichen Landrathsamte nur Kenntniß zu geben. 
8 10. 
Für die dem Landthierarzt von den Landespolizeibehörden im ösfentlichen In- 
teresse aufgetragenen oder ihm als „beamteten Thierarzt" gesehlich obliegenden offiziellen 
veterinärpolizeilichen Verrichtungen oder wenn die Voraussehung in Ziffer 2 des § 14 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 vorhanden 
ist, kommt ihm ein Anspruch auf Gebühren nicht zu, ausgenommen, wenn ihm von 
anderen inländischen Behörden die Behandlung erkrankter Thiere polizeiwegen über- 
tragen wird. In diesem Falle darf er den baaren Arzneiverlag und bei Reisen über 
Land täglich vier Mark 50 Pfg. Diäten und zwar nach den deshalb bestehenden be- 
sonderen geseblichen Bestimmungen liquidiren, für seine Bemühung selbst aber keine 
Honorare fordern. 
Für die Sektion eines gefallenen Thieres nebst Sektionsbericht und Gutachten 
gebühren ihm aber auch in solchen Fällen die taxmäßigen Sätze. Ebenso bewendet
	        
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