Object: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

456 Paßwesen. 
(unten II) abgeschlossenen Verträgen beigetreten laut VO. vom 19. No- 
vember 1859 S. 432. Die Behandlung des Paßverkehrs auf dem 
Bahnhofe Bodenbach regelt Bek. vom 16. Mai 1851 S. 149 und vom 
22. Januar 1859 S. 12. Auch die Verpflichtung der aus Rußland 
kommenden Reisenden, ihre Pässe visiren zu lassen, ist aufgehoben (NV0O. 
vom 30. Juni 1894 S. 501). 
II. Soweit durch vorstehende Grundsätze nicht erledigt, bestehen die 
landesrechtlichen Bestimmungen über Ertheilung von P. (Regul. 
vom 27. Januar 1818) und Paßkarten (VO. vom 30. December 1850 
im Ges.= u. Verordn.-Bl. von 1851 S. 1) fort. Hiernach ist 
1) als Voraussetzung der Paßertheilung im Allgemeinen Unver- 
dächtigkeit der Person und Feststellung der Personenidentität, für die 
Ausstellung von Paßkarten überdies wesentlicher Wohnsitz im Bezirke 
der ausstellenden Behörde und Selbstständigkeit des Nachsuchenden zu 
betrachten. Doch können Studirende mit Zustimmung der Universitäts- 
behörde am Universitätsorte, unselbstständige Familienmitglieder nach er- 
fülltem 18. Lebensjahre auf Antrag des Familienhauptes, Handlungs- 
diener auf den Antrag ihrer Prinzipale am Wohnorte der letzteren 
(Regul. Pct. I 4, obige VO. von 1850 88§ 2—5), Militärpersonen an 
ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte mit Genehmigung ihrer Militärvor- 
gesetzten Paßkarten erhalten. Wehrpflichtige, die sich noch nicht im mili- 
tärpflichtigen Alter befinden, erhalten über den Eintritt in dieses Alter 
hinaus Pässe nur gegen Unbedenklichkeitszeugniß des Civilvorsitzenden 
der Ersatzcommission ihres Gestellungsortes, nach Eintritt in das mili- 
tärpflichtige Alter nur für die Dauer einer etwa bewilligten Zurückstel- 
lung. Bei Ausstellung von Auslandspässen an Personen des Beurlaub- 
tenstandes ist darauf zu achten, daß die vorgeschriebene Abmeldung beim 
Bezirksfeldwebel erfolgt ist (obige VO. vom 30. December 1850 8S 3b, 
Wehrordnung von 1888 S. 619 § 1085, § 111½, VO. vom 25. No- 
vember 1885 S. 240 Pct. B 2). Bei Ausstellung von P. an Aus- 
länder ist zu verlangen, daß sie vollkommen unverdächtig sind, unter der 
ausstellenden Behörde sich bereits längere Zeit aufgehalten haben und 
daß die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Papiere von der 
heimathlichen Behörde oder mit Beziehung auf dieselbe ausdrücklich auf 
das Ausland gerichtet, auch nach den inländischen Vorschriften für glaub- 
würdig anzusehen sind (Regul. von 1818 Pct. I 2, Pct. III 1, V0O. 
vom 15. Juli 1829 S. 126 § 2 nebst Strafbestimmungen am Schlusse). 
Inlandspässe dürfen ausgestellt werden, wenn der Nachsuchende im Be- 
zirke der auszustellenden Behörde wohnt, keinen Aufenthaltsbeschränkun- 
gen unterliegt, insbesondere sich nicht in Untersuchung befindet und die 
Personenidentität feststeht (MV. vom 30. Juli 1881 im 3KB. S 46, 
D##. S. 50, SW . S. 182 und in der Zeitschr. f. V. II S. 309). 
In allen Fällen sind als gesetzliche Reisehindernisse im Sinne von § 10 
des Paßgesetzes Polizeiaufsicht, gerichtliche Untersuchung, Militärpflich- 
tigkeit, die Absicht, sich einer gesetzlichen Ernährungspflicht (Armenord= 
nung § 5, BGB. 8 1630 flg., § 1837 flg.) zu entziehen, und der 
Mangel vormundschaftlicher Genehmigung zu betrachten (MO. vom
	        
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