Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn-Verwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Auschlußgeleisen, Stationen, 
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten Negierungen 
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und 
Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht bezieht, 
für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach 
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung 
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung 
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in 
den betressenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Far die Verhandlungen, welche 
zur Uebertragung des Eigenthums auf den Preuhischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr- 
pläne erfolgt — unbeschadet der Zusländigkeit des Reichs — durch die Königlich 
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der betheiligten 
Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecke in den fremden 
Staatsgebieten keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke 
auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete ent- 
fallenden Bahnstrecke den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die 
an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden Hoheitszeichen nur 
die der betreffenden Landesregierung sein. 
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen 
über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen be- 
ständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen 
Eisenbahn-Verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum 
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.
	        
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